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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen



1. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der FEBERO. Alle Aufträge über Fr. 5’000.- werden durch die FEBERO schriftlich bestätigt. Der Kunde erhält gleichzeitig ein Exemplar der Liefer- und Zahlungsbedingungen. Massgebend für den Auftrag sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Allfällige Änderungen oder Differenzen müssen der FEBERO innert 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden. Ausbleiben einer Mitteilung gilt als Akzept der Angaben in der Auftragsbestätigung und der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zudem der schriftlichen Bestätigung der FEBERO.

2. Preise / Verbindlichkeiten
Die Offerten behalten ihre Gültigkeit für drei Monate oder für die in der Offerte schriftlich erwähnte Dauer. Später zur Ausführung gelangende Aufträge und/oder weitere Bauetappen müssen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, neu gerechnet werden.
Verzögert sich, durch verschulden des Bestellers, die Ausführung über das festgelegte Datum, so können dem Besteller Umtriebe, Lagergebühren, Teuerungszuschläge verrechnet werden. Auch ist die FEBERO berechtigt, bei bauseitigen Verzögerungen von mehr als zwei Monaten, die aufgelaufenen Arbeits- und Materialkosten in Rechnung zu stellen.
Offensichtlich irrtümliche Offertangaben verpflichten die FEBERO nicht.

3. Verpackung / Versand
Einfache Verpackung ist in unseren Preisen eingerechnet. Zusätzlich nötiger Verpackungsaufwand, insbesondere für den Camiontransport von Glas- und Blechteilen, wird separat in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Montage erfolgt die Lieferung - im Normalfall - franko Baustelle.

4. Baugesuche
Das Einreichen von allfällig nötigen Baugesuchen für von der FEBERO zu liefernde und/oder montierende Systeme sind Sache des Bestellers. Die FEBERO haftet in keiner Weise für allfällige Nachwährschaften. Reicht die FEBERO im Auftrag von Interessenten Baugesuche ein, und werden diese abgewiesen, nicht oder durch eine andere Firma ausgeführt, verrechnet die FEBERO den Aufwand für das Beschaffen der Grundlagen, das Erstellen der Zeichnungen und das Ausfüllen der Formulare.

5. Masse
Der Besteller haftet der FEBERO gegenüber für die Einhaltung von Massen und Plänen bei bauseits auszuführenden Arbeiten. Durch Massabweichungen entstehende Mehrarbeiten und Umtriebe werden verrechnet. Die FEBERO ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszumitteln (Toleranzmasse -10mm bis +l5mm).
Details und Massangaben in Prospekten sind für den Hersteller unverbindlich.

6. Konstruktionsänderungen
Konstruktionsänderungen und Verbesserungen können vom Hersteller, ohne Voranmeldung, vollzogen werden. Der Kunde hat bei Folgeaufträgen keinen Anspruch auf Ersatz von modifizierten Elementen.

7. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass- und Ausführungsabsprache mit dem Besteller. Liefertermine werden nach besten Ermessen angegeben. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen weder zur Annullierung des Auftrages noch zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Höhere Gewalt entbindet die FEBERO von allen Verpflichtungen und berechtigt sie, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren.
8. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der FEBERO sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto, ohne Abzüge zu bezahlen, ausser es sind schriftlich anderslautende Zahlungsbedingungen vereinbart worden. Die FEBERO behält sich vor, bei umfangreichen Aufträgen angemessene Anzahlungen und/oder Abschlagsszahlungen einzufordern. Diese sind innert 10 Tagen zur Zahlung fällig. Reklamationen entbinden den Besteller nicht von der fristgerechten Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages. Für verspätete Zahlungen wird ein banküblicher Verzugszins verrechnet. Für unberechtigte Abzüge behält sich die FEBERO das Nachforderungsrecht ausdrücklich vor.
Ohne schriftliche Einwilligung der FEBERO ist der Besteller nicht berechtigt eigene Forderungen mit fälligen Rechnungen der FEBERO zu verrechnen.

9. Annullierung
Auftragsannullierungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der FEBERO. Kosten, die bereits erwachsen sind, werden dem Besteller verrechnet.

10. Garantie
Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen beträgt die Garantie auf von der FEBERO gelieferte oder montierte Produkte drei Jahre, auf Elektrogeräte ein Jahr ab Rechnungsdatum. Für Fremdprodukte gelten allenfalls die Bedingungen der jeweiligen Lieferanten. Die Garantie erstreckt sich auf nachweisbare Material-, Montage- oder Fabrikationsfehler, Der Besteller verpflichtet sich, einen allfälligen Garantie-Mangel unverzüglich schriftlich der FEBERO mitzuteilen.

Ausschlüsse:
a) Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge unsachgemässem Einsatz oder falscher Behandlung, Bedienung bei Vereisung, Benützung bei Hagelschlag, leichte Abriebschäden, Ausbleichen bei Spezialfarben, Ersatz von normalem Verschleiss unterliegenden Teilen.
b) Bei Knickarmstoren Schäden infolge von Wind-/Wasser- und/oder Schneedruck, sowie Hagel.
c) Bei Horizontalstoren Schäden durch Schneedruck, Hagel, sowie Schäden durch Wind- und/oder Wasserdruck infolge Nichteinhaltens der Bedienungsanleitung.
d) Geringe Farbabweichungen zwischen bemusterten und gelieferten Stoffbespannungen.
e) Knickfalten, Weissbruch (helle, bei der Verarbeitung entstehende Streifen) und Welligkeit mindern den Wert und die Gebrauchstauglichkeit von Stoffbespannungen nicht. Eine Haftung der FEBERO ist ausgeschlossen.
f) Schäden, die auf Besonderheit der Umwelt und/oder unsachgemässe Reinigung zurückzuführen sind.
g) Transportschäden.

Durch Dritte ausgeführte, nicht mit FEBERO abgesprochene Reparaturen beenden die Garantie; die Kosten werden nicht übernommen, Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.

11. Haftung
Für direkte und/oder indirekte Schäden jeglicher Art, ist jede Haftung und jeder Ersatzanspruch wegbedungen. Weitere Ansprüche des Käufers, die über den in Ziffer 10 niedergelegten Umfang hinausgehen, sind ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte und montierte Anlage bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der FEBERO.
Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der FEBERO und dem Besteller ist CH-5620 Bremgarten/Schweiz. Es gilt Schweizer Recht.

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